Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Windströöm GmbH / Vertragslaufzeit 1/12/24 Monate

1.  Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und der Windströöm GmbH (Lieferant) über die Belieferung mit Strom.

2.  Vertragsschluss
(1)  Die Übersendung des Auftragsformulars durch den Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Vertrag kommt durch eine Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten in Textform zustande. Die Bestätigung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots.

(2)  Im Falle einer Bestellung über die Webseite www.windstroom.de gibt der Kunde über den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Stromliefervertrages ab. Vor Absendung der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit, sämtliche Angaben nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Lieferant sendet dem Kunden unverzüglich eine automatische Empfangsbestätigung per E- Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Lieferanten eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Lieferanten zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird.

(3)     Der Lieferant kann dem Kunden über die zuvor genannte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung dieses Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn etc.) zusenden. Daher ist vom Kunden bei der Bestellung zwingend eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Änderungen der vorgenannten Kontaktdaten des Kunden sind dem Lieferanten unverzüglich in Textform mitzuteilen.

3.  Beginn der Lieferung
Der Lieferant wird sich bemühen, den von dem Kunden in seinem Auftrag angegebenen Wunschtermin für den Lieferbeginn nach Möglichkeit einzuhalten. Der Beginn der Lieferung setzt im Falle eines bestehenden Stromliefervertrages mit einem anderen Lieferanten (Vorlieferanten) die Bestätigung der Kündigung durch den Vorlieferanten sowie die Ermöglichung der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber voraus. Besteht für die zu beliefernde Abnahmestelle des Kunden bei Vertragsschluss noch ein Stromliefervertrag mit einem Vorlieferanten, so beginnt die Stromlieferung frühestens mit dem auf die Beendigung des Vertrages mit dem Vorlieferanten folgenden Tag. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

4.  Preise und Preisbestandteile / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
(1) Der Preis setzt sich aus einem monatlichen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb.

(2) Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Ziff. 4 Abs. 1 erhöht sich weiter um die vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte in der jeweils geltenden Höhe. Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze.

Die aktuelle Höhe der Netzentgelte ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.

a)   Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Lieferanten wirksam werden.

b)     Bezieht der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung, oder gilt für den Kunden ein singuläres Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV, bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten deshalb abweichende Netznutzungsentgelte in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert.

c)     Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde fest- gesetzten Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z.B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Entnahmestellen durch den Lieferanten – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.

d)  Ziff. 4 Abs. 3 lit. c) gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze von dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreiber, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben.

Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziff. 4 Abs. 3 lit. b) bis lit. d) werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz negativ ist.

e)  Wird der Grundpreis (Netz) nach Ziff. 4 Abs. 3 jährlich erhoben, berechnet der Lieferant das vom Kunden zu zahlende Entgelt im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12des Jahresentgelts.

f)   Der Preis nach Ziffer 4 Abs. 1 erhöht sich weiter um das vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen in der jeweils geltenden Höhe. Der Netzbetreiber ermittelt diese Entgelte zum 01.01.eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Die aktuelle Höhe der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.

g)      Die Regelungen in Ziff. 4 Abs. 3 lit. a) sowie lit. c) bis e) finden entsprechend Anwendung. Ziff. 4 Abs. 3 lit. b) findet entsprechend Anwendung, wenn der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung bezieht.

h)      Der Lieferant berechnet die vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Rahmen von monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungen mit 1/12der Jahresentgelte.

(3)  Wird oder ist eine nach diesem Vertrag vom Lieferanten belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt die Erhöhung des Preises nach Ziffer 4 Abs. 4 für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, der Lieferant ist nach Ziffer 4 Abs. 6 zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet.

(4)       Ist der Lieferant aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, erhöht sich der Preis nach Ziffer 4 Abs.1 um diese Entgelte in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichten Höhe. Der Lieferant wird dem Kunden diese Entgelte und den Umstand, dass sich die Preise nach Ziffer 4 Abs.1 um diese Entgelte erhöhen, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Der Lieferant ist berechtigt, mit grund- zuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 4 Abs. 4 lit.b) gilt entsprechend.

(5)  Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Ziff. 4 Abs. 1 erhöht sich weiter um die vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe in der jeweils geltenden Höhe. Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vereinbarten Konzessionsabgabensatz in der jeweils gültigen Höhe. Die aktuelle Höhe der Konzessionsabgabe in Cent pro kWh ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.

(6)  Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Ziffer 4 Abs. 1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) – derzeit gemäß § 26 KWKG bzw. zukünftig gemäß den entsprechenden Regelungen des KWKG zur Umlage der Kosten – in der jeweils geltenden Höhe. Mit der KWK-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen. Die KWK- Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage einer kalenderjährlich bis zum 25. Oktober für das jeweils folgende Kalenderjahr veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz.de) und den Vorgaben des KWKG festgelegt. Die aktuelle Höhe der KWK-Umlage für den Jahresverbrauch bis 100.000kWh in Cent pro kWh ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.

(7)  Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Ziff. 4 Abs. 1 erhöht sich um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19-StromNEV-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kun- den anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Strom- verbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Net- zentgelte anbieten müssen. Die aktuelle Höhe der § 19-StromNEV-Umlage in Cent pro kWh gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz.de) für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000.kWh ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.

(8)    Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Ziff. 4 Abs. 1 erhöht sich ferner um die vom zuständigen Netzbetreiber vom Lieferanten erhobene Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG, die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen. Sie wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde umgelegt. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage dabei derzeit höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr im Internet (derzeit: www.netztransparenz. de) zu veröffentlichen. Die aktuelle Höhe der Offshore-Haftungsumlage in Cent pro kWh für Jahresverbrauchsmengen bis 1.000.000 kWh ergibt sich aus den Angaben im Preisblatt.

(9)    Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Ziff. 4 Abs. 1 erhöht sich zusätzlich um die vom zuständigen Netzbetreiber aufgrund § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom Lieferanten erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegte Umlage (abLa-Umlage), die aufgrund der Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann. Die aktuelle Höhe der abLa-Umlage in Cent pro kWh gemäß Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz. de) ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.

(10)   Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Zif- fer 4 Abs.1 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils geltenden Höhe (gesetzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt). Zusätzlich fällt auf den nach Satz 1 erhöhten Preis und die gesondert nach Ziffern 4 Abs.1 bis 4 Abs. 10 an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile (Netzentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung KWK-Aufschläge, § 19-StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und die abLa-Umlage) sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 4 Abs.11die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die aktuelle Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Preisblatt.

(11)  Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 4 Abs. 1bis 4 Abs. 12nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziff. 4 Abs. 1 um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit dieser unmittelbare Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

(12)  Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziff. 4 Abs. 2 bis Ziff. 4 Abs. 13 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

(13) Preisanpassung

(14.1) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern, Abgaben oder Umlagen belegt oder erhöhen sich die unter Ziff. 2-12 genannten Steuern, Abgaben bzw. Umlagen oder die an den Netzbetreiber abzuführenden Netzentgelte und/ oder Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hat, so erhöht sich der Strompreis entsprechend. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Entfällt oder reduziert sich eine bisher an den Kunden weiterbelastete Steuer, Abgabe oder Umlage oder nach Ziff. 4 Abs. 4 und 7 zu zahlende Entgelte, so reduziert sich der Strompreis entsprechend. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren.

(14.2) In Bezug auf die Weiterbelastung der von dem Lieferanten an den Netzbetreiber für die Netznutzung, den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung zu zahlenden Entgelte im Sinne von Ziff. 4 Abs. 3 und 4 gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a)     Bezieht der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung oder gilt für den Kunden ein singuläres Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten deshalb abweichende Entgelte in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert.

b)      Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber oder Dritte Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind, ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Entgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume - gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Entnahmestellen durch den Lieferanten - nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Dies gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze von dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreiber, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben. Rück- oder Nachzahlungen nach dieser Klausel werden mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz negativ ist.

(14.3) Kommt es zu einer Veränderung der dem Grundpreis oder dem Arbeitspreis nach § 4 Abs. 1 zugrunde liegenden Kosten, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hat und führt dies zu einer Veränderung der maßgeblichen Gesamtkosten des Lieferanten, so ist der Lieferant jeweils berechtigt und verpflichtet, den Grund- bzw. Arbeitspreis durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind jederzeit möglich. Preisanpassungen nach der vorstehenden Regelung dieses Absatzes 14.3 werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von dem Lieferanten in der Mitteilung der Änderungen gesondert hingewiesen. IM FALLE EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN WIRD DER LIEFERANT DIE ÄNDERUNGEN IM PREISBESTANDTEIL NACH ABSATZ 14.3 DEM KUNDEN BEI SEINER SCHLUSSRECHNUNG NICHT BERECHNEN, SO DASS ALS SCHLUSSABRECHNUNGSGRUNDLAGE NOCH DER ZULETZT GÜLTIGE PREIS GILT. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. +49 (0) 211 21092945 oder im Internet unter www.windströöm.de.

5.  Messeinrichtungen
(1)    Die vom Lieferanten gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers festgestellt.

(2)  Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zeitgleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

6.  Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziff. 8 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7.  Vertragsstrafe
(1)    Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

(2)  Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

8.  Ablesung
(1)   Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder vom Messdienstleister erhalten hat.

(2)  Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kosten- los vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtung erfolgt,

1.  zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziff. 9,

2.  anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

3.   bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung.

Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 3 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

(3)  Wenn der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Messdienstleister oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden trotz Beachtung der unter Ziff. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zutrittsrecht geregelten Voraussetzungen nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder rechnerisch abgrenzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

9.  Abrechnung
(1) Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals zwölf Monate nach Lieferbeginn), sofern der Vertrag nicht vorzeitig beendet und zu diesem Zweck eine vor- zeitige Endabrechnung erstellt wird. Der Kunde hat die Möglichkeit, mit dem Lieferanten abweichend hiervon eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Lieferant behält sich vor, Neukunden einen einmaligen Willkommensbonus („Sofortbonus“) zu gewähren, der mit der ersten Abschlagsrechnung verrechnet wird. Ebenso behält sich der Lieferant vor, bei Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der ersten Mindestvertragslaufzeit um eine weitere festgelegte Laufzeit von mindestens 12 Monaten einen zusätzlichen Treuebonus zu gewähren. Die Höhe der möglichen Bonuszahlungen wird mit dem Kunden individualvertraglich vereinbart.

10.  Abschlagszahlungen
(1)  Der Lieferant ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese sind in 12 gleichen Anteilen auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden zu berechnen. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(2) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag binnen zwei Wochen zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.

11.  Vorauszahlungen
(1)    Der Lieferant ist berechtigt, vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig.

(2)    Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Ver- brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3)  Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

12.  Rechnung und Zahlungsweise
(1)  Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug zu zahlen.

(2)  Der Kunde kann zwischen der Zahlung durch Erteilung einer Einzugsermächtigung und der Zahlung durch Überweisung wählen. Etwaige Guthaben wird der Lieferant auf das von dem Kunden angegebene Konto erstatten.

(3)   Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

(4)     Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung an- gegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.

(5)   Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen des Lieferanten die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen erklären. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

13.  Berechnungsfehler
(1)  Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Ziff. 14 Abs. 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

14.  Unterbrechung der Versorgung; Befreiung von der Leistungspflicht
(1) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant für die Dauer der Unterbrechung von der Leistungspflicht befreit. Zu möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff .15 Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

(2)    Soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Um- stände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist der Lieferant ebenfalls für die Dauer der Behinderung von seiner Leistungspflicht befreit. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über den Eintritt der Behinderung und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten.

(3)  Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung zudem erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(4)  Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen (§ 24 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung) und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.

(5)  Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat.

(6)  Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

15.  Haftung
(1)  Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).

(2)     Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

(3)    Der Lieferant haftet in allen übrigen Haftungsfällen nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen, oder wenn der Lieferant schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung in diesem Fall auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

16.  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Laufzeit und Kündigung
(1)  Der Vertrag wird mit einer Mindestlaufzeit von 1, 12 oder 24 Monaten geschlossen. Die Mindestlaufzeit ist der Auftragsbestätigung/Vertragsbestätigung zu entnehmen Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf gekündigt wird.

(2)  Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ordentlich zu kündigen

(3)   Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziff. 14 Abs. 3 und 4 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die in Ziff. 14 Abs. 4 Satz 2 genannten Einschränkungen gelten für das Kündigungsrecht entsprechend.

(4) Die Kündigung bedarf der Textform.

(5)   Der Lieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden verlangen. Für den Fall eines Lieferantenwechsels verpflichtet sich der Lieferant, die erforderlichen Mitwirkungspflichten unentgeltlich und zügig zu erbringen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

(6)  Im Falle eines Umzuges ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen. Der Kunde ist im Falle des Umzugs verpflichtet, den Lieferanten über das Datum des Auszugs und seine neue Rechnungsanschrift unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, zu unterrichten.

17.  Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht
(1) Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (insbes. der Daten- schutz-Grundverordnung - DS-GVO) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ist: Windströöm GmbH, Graf-Adolf-Platz 12, 40213 Düsseldorf Telefon 0211-21092945, Telefax 0211-21092958, E-Mail: info@windstroom.de

(2)   Der Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Windströöm GmbH, Datenschutzbeauftragter, Graf-Adolf-Platz 12, 40213 Düsseldorf, E-Mail: info@windstroom.de zur Verfügung.

(3) Der Lieferant verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kontaktdaten des Kunden (z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Entnahmestelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation), Verbrauchsdaten, Angaben zum Belieferungszeitraum, Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten.

(4)  Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden zu den folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen:

a)   Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Energieliefervertrages und Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.

b)  DS-GVO sowie der §§ 49 ff. MsbG. Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. we-gen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.

c)  Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

d)   Soweit der Kunde dem Lieferanten eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Telefonwerbung erteilt hat, verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Kunde jederzeit widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.

e)  Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kunden sowie Mitteilung von Anhaltspunkten zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Kunden durch die Auskunftei Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11,41460 Neuss auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DS-GVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Lieferant übermittelt hierzu personenbezogene Daten über die Beantragung, Durchführung und Beendigung des Energieliefervertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die genannte Auskunftei. Der Datenaustausch mit der Auskunftei dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Auskunftei verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie zudem zum Zwecke der Profilbildung (Scoring) um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein. Nähere Informationen zur Tätigkeit der Auskunftei können online unter http://www.boniversum.de/ EU-DSGVO eingesehen werden. Die dort veröffentlichten Informationen enthalten ausschließlich Angaben der Auskunftei und sind vom Lieferanten nicht überprüft worden; mit der Bekanntgabe des Hyperlinks macht sich der Lieferant dessen Inhalt nicht zu Eigen.

(5)   Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 17.4 genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Beteiligte Vertriebspartner, am Wechselprozess beteiligte Marktpartner und an der Vertragsabwicklung beteiligte IT- Dienstleister.

(6) Zudem verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten, die er von den in Ziffer 17.5 genannten Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern erhält. Er verarbeitet auch personenbezogene Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Grundbüchern, Handelsregistern, und dem Internet zulässigerweise gewinnen durfte.

(7)   Datenübermittlung in ein Drittland Datenübermittlungen in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums („Drittländer“) ergeben sich im Rahmen der Verwaltung, Entwicklung und des Betriebs von IT-Systemen. Dabei muss folgendes gegeben sein:

–  Die Übermittlung ist grundsätzlich zulässig, weil ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand erfüllt ist oder Sie in die Datenübermittlung eingewilligt haben und

– die besonderen Voraussetzungen für eine Übermittlung in ein Drittland liegen vor. Insbesondere gewährleistet der Datenimporteur ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe der EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Datenverarbeiter in Drittländern. Eine Kopie der durch die EU-Kommission vorgegebenen Standardvertragsklauseln finden Sie im Internet unter: http://eur- lex.europa.eu/legal-content/ DE/TXT/?uri=celex%3A32010D0087. Alternativ erhalten Sie diese vom Lieferanten auch auf Anforderung.

(8)  Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu den unter Ziffer 17.4 genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum

Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.

18.  Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten
Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

19.  Informationen über die Rechte von Haushaltskunden (gilt nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB) / Streitbeilegungsverfahren
(1)     Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111aEnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Windströöm GmbH, Graf-Adolf-Platz 12, 40213 Düsseldorf, Tel.-Nr. 021121092945 kunde@windstroom.de.

(2)   Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111bEnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abhelfen zu wollen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

(3)  Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240-69, Mo. - Do. 10:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, E-Mail: info@schlichtungsstelle- energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de

(4)    Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 oder 01805/101000(Mo.-Fr. 9:00 Uhr - 12:00 Uhr), Tele- fax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice- energie@bnetza.de.

(5)  Verbraucher haben die Möglichkeit, über die On-line-Streitbeilegungs-Plattform (OS- Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS- Plattform                        kann                unter                folgendem     Link                 aufgerufen    werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

20.  Änderungen
Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziff. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden per Brief mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

21.  Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online. info.

22.  Gerichtsstand (gilt nur für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB)
Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlich Düsseldorf das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

23.  Schlussbestimmungen
(1) Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.  

Stand/Gültig 01.05.2023

Windströöm GmbH

Graf-Adolf-Platz 12
40213 Düsseldorf

: +49 (0) 211 - 21.092.945
: +49 (0) 211 - 21.092.958
info@windstroom.de

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Geschäftsführung: Hans-Peter Frotz
Handelsregistergericht: Düsseldorf
Registernummer: HRB 87135
USt-ID-Nr: DE 315021801

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