Hinweis zur Strompreisbremse

Um Haushalten und Unternehmen eine längerfristige Abdämpfung bei den gestiegenen Energiekosten zu verschaffen, hat die Bundesregierung auch die Strompreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte, kleine und mittlere sowie große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung werden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

 

Kurz zusammengefasst funktioniert die Strompreisbremse folgendermaßen:

Für einen definierten Anteil des Verbrauchs* wird der Endverbraucher bei den Stromkosten entlastet. Für den darüber hinausgehenden Anteil zahlt man den vertraglich mit seinem Energieversorger vereinbarten Arbeitspreis. Die notwendigen finanziellen Mittel stammen dabei aus Steuern und abgeschöpften Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Damit wird die Differenz zum Arbeitspreis der Energieversorger ausgeglichen, der auf die stark gestiegenen Beschaffungskosten zurückzuführen ist.
Der Entlastungsbetrag wird dabei abhängig vom Jahresverbrauch berechnet – entweder unter oder über 30.000 kWh pro Jahr.

Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen:

Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Stromverbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Preisbremsen zu bleiben.

*Haushalte und kleine Gewerbebetriebe: bei einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh und Vorliegen von standardisierten Lastprofilen, wird der Preis für 80% der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers bei 40 Ct/kWh brutto gedeckelt.

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