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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Windströöm GmbH für die Lieferung von Strom

    Stromsonderverträge für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung · Tarife Ökoströöm, Wärmeströöm, dynamischer Tarif, Charity-Baustein

    Stand: 13. Oktober 2026

    1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Lieferung elektrischer Energie durch die Windströöm GmbH, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf (nachfolgend „Lieferant“), an Haushaltskunden an der im Vertrag bezeichneten Verbrauchsstelle außerhalb der Grundversorgung. Für andere Kundengruppen gelten sie nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.

    (2) Diese AGB gelten für alle angebotenen Tarife. Ergänzend gelten, soweit der jeweilige Tarif oder Baustein vereinbart ist: Anhang 1 für dynamische und Spotmarkt-Tarife, Anhang 2 für Wärmeströöm (Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen), Anhang 3 für Preisgarantien und Anhang 5 für den Charity-Baustein. Für Unternehmenskunden gelten gesonderte Bedingungen.

    (3) Vertragsbestandteile sind die individuellen Tarifbedingungen, das Preisblatt, die Vertragszusammenfassung, die Vertragsbestätigung, diese AGB und die ausdrücklich einbezogenen besonderen Bedingungen in den Anhängen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

    (4) Der Lieferant beschafft und liefert Strom an die vereinbarte Marktlokation im Rahmen der gesetzlichen und marktkommunikativen Voraussetzungen. Netzanschluss und Anschlussnutzung richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Ob Entgelte des Messstellenbetriebs vom Lieferanten abgerechnet werden, ergibt sich aus dem Preisblatt.

    (5) Der Kunde teilt dem Lieferanten die für die Belieferung erforderlichen Angaben, insbesondere Verbrauchsstelle, Marktlokations-ID soweit bekannt, Zählernummer, Ein- oder Auszugsdaten sowie Kontaktdaten, zutreffend mit und informiert über wesentliche Änderungen.

    2. Vertragsschluss und Kommunikation

    (1) Vertragsschluss

    Der Kunde gibt durch seine Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages ab. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferant dieses Angebot durch die Vertragsbestätigung in Textform annimmt; maßgeblich ist der Zugang der Vertragsbestätigung beim Kunden. Der Lieferant versendet die Vertragsbestätigung, nachdem der zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Verbrauchsstelle bestätigt hat. Der Kunde ist an sein Angebot vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten gebunden; das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt.

    Der Lieferant kann einen Vertragsantrag insbesondere ablehnen, wenn der Netzbetreiber die Belieferung ablehnt, die Voraussetzungen für die Belieferung der angegebenen Verbrauchsstelle nicht vorliegen oder eine nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige Bonitätsprüfung einer Vertragsannahme entgegensteht.

    (2) Auftragsbestätigung und Online-Bestellung

    Bei einer Bestellung über die Internetseite www.windströöm.de gibt der Kunde durch Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Vertragsangebot ab. Vor Absendung der Bestellung kann der Kunde seine Angaben überprüfen und berichtigen.

    Der Lieferant bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich in Textform (Auftragsbestätigung). Die Auftragsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang und den Inhalt der Bestellung und stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar. Mit ihr erhält der Kunde die Vertragszusammenfassung, das Preisblatt, diese AGB und die Widerrufsbelehrung.

    (3) Elektronische Kommunikation

    Der Lieferant kann dem Kunden rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses in Textform, insbesondere per E-Mail, übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

    Der Kunde gibt bei der Bestellung eine gültige E-Mail-Adresse an und teilt Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich in Textform mit. Gesetzlich vorgeschriebene Form- und Zugangserfordernisse bleiben unberührt.

    (4) Tarifvoraussetzungen und Angaben bei der Bestellung

    Setzt ein Tarif bestimmte technische oder persönliche Voraussetzungen voraus (z. B. separater Zähler, intelligentes Messsystem, Anmeldung nach § 14a EnWG), werden diese bei der Bestellung abgefragt und in der Auftrags- und der Vertragsbestätigung wiederholt. Der Kunde ist verpflichtet, die abgefragten Angaben vollständig und zutreffend zu machen. Die Folgen fehlender Voraussetzungen regeln die jeweiligen Anhänge.

    (5) Vertragszusammenfassung

    Der Lieferant stellt dem Kunden vor Vertragsschluss, spätestens mit der Auftragsbestätigung, eine kurze, leicht verständliche Vertragszusammenfassung mit den wesentlichen Vertragsbedingungen zur Verfügung, insbesondere Tarif, Preise, Laufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie und Tarifvoraussetzungen.

    (6) Widerrufsrecht

    Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, also mit Zugang der Vertragsbestätigung. Der Kunde kann seine Bestellung auch schon vorher widerrufen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anhang 4.

    3. Lieferbeginn und Lieferantenwechsel

    (1) Die Strombelieferung beginnt zu dem in der Vertragsbestätigung angegebenen Lieferbeginn, frühestens jedoch, sobald die technischen und marktkommunikativen Voraussetzungen für die Belieferung der Verbrauchsstelle erfüllt sind und der zuständige Netzbetreiber die Netznutzung ermöglicht. Der Lieferant bemüht sich, einen vom Kunden angegebenen Wunschtermin einzuhalten.

    (2) Besteht für die Verbrauchsstelle bei Vertragsschluss noch ein Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten (Vorlieferant), beginnt die Belieferung frühestens an dem Tag, der auf die Beendigung dieses Vertrages folgt. Der Lieferant führt den Lieferantenwechsel nach Maßgabe der gesetzlichen und marktkommunikativen Vorgaben unentgeltlich und zügig durch. Gesetzliche technische Wechselvorgaben ändern keine wirksam vereinbarte Mindestvertragslaufzeit.

    (3) Vor Ablauf der Widerrufsfrist (§§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB) beginnt die Belieferung nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt.

    (4) Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferbeginn können zeitlich auseinanderfallen. Eine rückwirkende Belieferung ist ausgeschlossen. Der Lieferant informiert den Kunden über den voraussichtlichen und den tatsächlichen Lieferbeginn; Verzögerungen teilt er unverzüglich mit. Gesetzliche Ansprüche wegen schuldhaft verzögerter oder unterbliebener Belieferung bleiben unberührt.

    (5) Liegt der frühestmögliche Lieferbeginn mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss, können beide Parteien den Vertrag bis zum Lieferbeginn ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen.

    (6) Der tatsächliche Lieferbeginn ist für den Beginn der Mindestvertragslaufzeit gemäß Ziffer 15 maßgeblich.

    (7) Die Belieferung erfolgt für die vereinbarte Verbrauchsstelle in Niederspannung, sofern die Tarifbedingungen nichts anderes vorsehen. Der Lieferant kann sich zur Vertragserfüllung geeigneter Dritter bedienen; seine vertraglichen Pflichten bleiben bestehen.

    4. Preise, Preisbestandteile und Preisänderungen

    (1) Zusammensetzung des Strompreises

    Der vom Kunden zu zahlende Strompreis setzt sich grundsätzlich aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis zusammen. Die vereinbarten Preise sowie gegebenenfalls gesondert ausgewiesene Preisbestandteile ergeben sich aus den Tarifbedingungen, dem Preisblatt und der Vertragsbestätigung.

    Soweit nicht ausdrücklich und transparent anders vereinbart, enthalten die ausgewiesenen Bruttopreise sämtliche vom Lieferanten gegenüber dem Kunden abzurechnenden Preisbestandteile einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    (2) Preisbestandteile

    Der Strompreis umfasst, soweit für die jeweilige Verbrauchsstelle anfallend und vom Lieferanten abzurechnen, insbesondere:

    a) die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb,
    b) die Netzentgelte für die Nutzung der Stromnetze einschließlich der gesetzlich vorgesehenen netzbezogenen Aufschläge,
    c) die Entgelte für den Messstellenbetrieb, soweit diese vom Lieferanten gegenüber dem Kunden abgerechnet werden,
    d) die Konzessionsabgabe,
    e) die Stromsteuer und die Umsatzsteuer,
    f) die jeweils geltenden gesetzlichen Umlagen und sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteile, insbesondere die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und den Aufschlag für besondere Netznutzung, soweit diese nach den jeweils geltenden Vorschriften anfallen.

    Eine gesonderte Berechnung einzelner Preisbestandteile zusätzlich zum vereinbarten Arbeits- oder Grundpreis erfolgt nur, soweit dies in den Tarifbedingungen oder im Preisblatt ausdrücklich und transparent vereinbart wurde und gesetzlich zulässig ist.

    (3) Netzentgelte

    Die Netzentgelte richten sich nach den maßgeblichen gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben sowie den Entgeltregelungen des zuständigen Netzbetreibers. Soweit sie Bestandteil des vereinbarten Strompreises sind, berechtigt ihre Änderung den Lieferanten nicht automatisch zu einer Nachberechnung oder unmittelbaren Änderung des Kundenpreises; eine Berücksichtigung ist nur nach Maßgabe einer vereinbarten Preisgarantie und der Absätze 7 bis 10 zulässig. Besondere Netzentgeltregelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Wärmepumpen oder andere gesondert vereinbarte Mess- und Tarifmodelle bleiben unberührt.

    (4) Messstellenbetrieb und Messeinrichtungen

    Die Entgelte für den Messstellenbetrieb werden nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und der vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für konventionelle Messeinrichtungen, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Soweit diese Entgelte bereits im Grund- oder Arbeitspreis enthalten sind, erfolgt keine zusätzliche Berechnung. Werden sie unmittelbar vom zuständigen Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden abgerechnet, macht der Lieferant dieselben Entgelte nicht nochmals geltend; eine doppelte Berechnung ist ausgeschlossen.

    (5) Konzessionsabgabe, gesetzliche Umlagen und Steuern

    Die Konzessionsabgabe, die geltenden gesetzlichen Umlagen und netzbezogenen Aufschläge sowie Stromsteuer und Umsatzsteuer sind Bestandteil des Strompreises, soweit sie nach den Tarifbedingungen vom Lieferanten abgerechnet und nicht ausdrücklich gesondert ausgewiesen werden. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den maßgeblichen veröffentlichten Entgelten.

    Änderungen dieser Preisbestandteile führen nicht automatisch zu einer Änderung des vereinbarten Strompreises. Eine Anpassung ist nur nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 und unter Berücksichtigung einer vereinbarten Preisgarantie gemäß Anhang 3 zulässig.

    (6) Allgemeine Voraussetzungen für Preisänderungen

    Soweit keine vereinbarte Preisgarantie, gesetzliche Regelung oder sonstige vertragliche Vereinbarung entgegensteht, ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, den Arbeits- und/oder Grundpreis bei einer Änderung der für die Preisbildung maßgeblichen Gesamtkosten nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Maßgeblich sind insbesondere die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, Netznutzung, Messstellenbetrieb sowie Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile, soweit diese in den vereinbarten Preis einfließen.

    (7) Saldierung und Weitergabe von Kostensenkungen

    Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegeneinander zu saldieren. Eine Preiserhöhung ist nur im Umfang einer verbleibenden Erhöhung der maßgeblichen Gesamtkosten zulässig. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben weiterzugeben und dürfen nicht ohne sachlichen Grund später berücksichtigt werden als vergleichbare Kostensteigerungen. Die Preisanpassung darf den bei Vertragsschluss kalkulierten Gewinnanteil nicht erhöhen.

    Eine Kostenänderung darf nicht mehrfach berücksichtigt werden. Kosten, die bereits im vereinbarten Preis enthalten oder nach Höhe und Zeitpunkt bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren, rechtfertigen keine zusätzliche Erhöhung. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisanpassung gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfen lassen.

    (8) Einführung oder Änderung staatlich veranlasster Preisbestandteile

    Werden nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile eingeführt oder bestehende geändert, können die daraus entstehenden Kostenänderungen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Absätze 6 und 7 berücksichtigt werden. Entfallen oder vermindern sich solche Preisbestandteile, sind die Kostensenkungen nach denselben Maßstäben weiterzugeben. Eine rückwirkende Weiterberechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

    (9) Zeitpunkt von Preisänderungen

    Preisanpassungen erfolgen nach sachgerechten, einheitlichen Maßstäben und nur mit Wirkung für die Zukunft. Die gesetzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Preisänderung bleiben unberührt.

    (10) Mitteilung von Preisänderungen und Sonderkündigungsrecht

    Der Lieferant unterrichtet den Kunden über beabsichtigte einseitige Preisänderungen unmittelbar, einfach und verständlich spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform. Die Mitteilung benennt den bisherigen und den neuen Preis, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung sowie die maßgeblichen Kostenentwicklungen und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die Veränderung des Versorgeranteils.

    Bei einer einseitigen Preisänderung kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform kündigen. Die Kündigung ist kostenfrei. Der Lieferant weist in der Mitteilung ausdrücklich auf dieses Sonderkündigungsrecht hin. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere nach § 41 Abs. 6 EnWG, bleiben unberührt.

    (11) Preisgarantien

    Ist für den gewählten Tarif eine Preisgarantie vereinbart, gelten für die garantierten Preisbestandteile und die Garantiedauer die individuellen Tarifbedingungen sowie die Garantiebedingungen in Anhang 3. Während der Garantiezeit dürfen die garantierten Preisbestandteile nicht über die allgemeinen Preisanpassungsregelungen dieser Ziffer erhöht werden; dies gilt auch bei Änderungen von Netzentgelten, Steuern, Abgaben oder Umlagen, soweit diese vom Umfang der Garantie erfasst sind. Besondere Regeln für Festpreisverträge im Sinne des § 41a Abs. 4 EnWG bleiben unberührt.

    (12) Dynamische Stromtarife und besondere Tarifmodelle

    Bei dynamischen Stromtarifen und Spotmarkt-Tarifen richtet sich der börsenabhängige Preisbestandteil nach dem vereinbarten Börsenpreisindex und der festgelegten Preisberechnungsformel (Anhang 1). Preisänderungen, die sich unmittelbar aus dieser Formel ergeben, sind keine einseitigen Preisänderungen im Sinne von Absatz 10. Für nicht dynamische Preisbestandteile gilt diese Ziffer, soweit Anhang 1 nichts Abweichendes bestimmt.

    Für Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen können besondere Netzentgelte, Messkonzepte und Abrechnungsregelungen gelten; maßgeblich sind die Tarifbedingungen und Anhang 2.

    (13) Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen

    Individuell vereinbarte Tarifbedingungen und wirksam vereinbarte besondere Bedingungen gehen den allgemeinen Regelungen dieser Ziffer vor, soweit sie für den jeweiligen Tarif ausdrücklich gelten. Zwingende gesetzliche Bestimmungen sowie die gesetzlichen Informations- und Sonderkündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

    5. Abrechnung und Abschlagszahlungen

    (1) Der Lieferant rechnet die Stromlieferung auf Grundlage der nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelten Verbrauchswerte ab. Abrechnungszeiträume, Abrechnungs- und Informationsintervalle sowie die angebotenen Rechnungsformen richten sich nach §§ 40 ff. EnWG und den vereinbarten Tarifbedingungen.

    (2) Der Lieferant kann monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Diese bemessen sich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder am durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Ein glaubhaft gemachter wesentlich geringerer Verbrauch wird angemessen berücksichtigt. Abschläge werden nicht vor Lieferbeginn fällig.

    (3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch anhand der verfügbaren Messwerte oder, soweit erforderlich, zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen.

    (4) Überzahlungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen erstattet oder mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Nach Vertragsende erfolgt eine Schlussabrechnung nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen. Ein Guthaben wird auf ein vom Kunden benanntes Konto ausgezahlt.

    6. Ablesung, Verbrauchsermittlung und Nachprüfung von Messeinrichtungen

    (1) Verwendung von Messdaten

    Der Lieferant verwendet für Verbrauchsermittlung und Abrechnung die Mess- und Ablesedaten, die ihm vom zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder einem beauftragten Messdienstleister übermittelt werden.

    (2) Ablesung und Selbstablesung

    Die Ablesung erfolgt durch den zuständigen Messstellenbetreiber, den Lieferanten oder einen beauftragten Dienstleister. Auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kann die Ablesung im gesetzlich zulässigen Umfang auch durch den Kunden erfolgen; der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert. Die Selbstablesung ist für den Kunden kostenfrei.

    Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch verlangt der Lieferant für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt.

    (3) Schätzung des Verbrauchs

    Kann der Verbrauch nicht durch Ablesung oder übermittelte Messwerte festgestellt werden, insbesondere weil eine Ablesung trotz ordnungsgemäßer Ankündigung nicht möglich war oder der Kunde eine angeforderte Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat, kann der Lieferant den Verbrauch nach den gesetzlichen Vorgaben schätzen. Grundlage sind die zuletzt verfügbaren Verbrauchswerte oder, bei Neukunden, die Verbrauchswerte vergleichbarer Kunden, jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Schätzungen werden in der Rechnung kenntlich gemacht. Liegen später zuverlässige Messwerte vor, werden diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

    (4) Nachprüfung von Messeinrichtungen

    Der Lieferant veranlasst auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes. Stellt der Kunde den Antrag nicht beim Lieferanten, benachrichtigt er diesen zeitgleich. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Lieferant, wenn die Abweichung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, andernfalls der Kunde.

    7. Zugang zu Messeinrichtungen

    (1) Der Kunde gewährt dem zuständigen Netz- oder Messstellenbetreiber, dem Lieferanten und deren berechtigten Beauftragten den gesetzlich zulässigen Zugang zu den Messeinrichtungen, soweit dies für Ablesung, Prüfung, Wartung oder Austausch erforderlich ist.

    (2) Der Zugang wird rechtzeitig angekündigt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Die beauftragten Personen weisen sich auf Verlangen aus. Weitergehende Rechte und Pflichten richten sich nach den geltenden Vorschriften.

    8. Unberechtigte Stromentnahme

    (1) Bei Manipulationen an Messeinrichtungen oder unberechtigter Stromentnahme kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

    (2) Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach dem nachgewiesenen oder nach den gesetzlichen Regeln zulässig geschätzten Schaden. Ist die Dauer der unberechtigten Entnahme nicht festzustellen, kann der Schaden für einen geschätzten Zeitraum von höchstens sechs Monaten ermittelt werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    9. Umzug und Vertragsübernahme

    (1) Der Kunde teilt dem Lieferanten einen bevorstehenden Umzug möglichst frühzeitig in Textform mit, insbesondere das Auszugsdatum, die bisherige Verbrauchsstelle, die neue Anschrift sowie, soweit bekannt, die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle.

    (2) Bei einem Wohnsitzwechsel kann der Kunde den Vertrag gemäß § 41b Abs. 5 EnWG mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zum Auszugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung ist die zukünftige Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle anzugeben.

    (3) Das Sonderkündigungsrecht nach Absatz 2 besteht nicht, wenn der Lieferant binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung in Textform die Fortsetzung des Vertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung dort möglich ist.

    (4) Wird der Vertrag am neuen Wohnsitz fortgesetzt, bleiben die vereinbarten Vertragsbedingungen einschließlich einer laufenden Mindestvertragslaufzeit und einer wirksamen Preisgarantie maßgeblich; eine neue Mindestvertragslaufzeit entsteht nicht. Der Lieferbeginn an der neuen Verbrauchsstelle wird gesondert mitgeteilt.

    (5) Der Kunde teilt dem Lieferanten den Zählerstand zum Auszug mit, soweit verfügbar. Die Schlussabrechnung der bisherigen Verbrauchsstelle erfolgt auf Grundlage der verfügbaren Messwerte und der gesetzlichen Abrechnungsvorschriften.

    (6) Eine Übernahme des Vertrages durch einen Dritten bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Lieferanten, dem bisherigen Kunden und dem Dritten in Textform.

    10. Vorauszahlungen

    (1) Der Lieferant kann eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, innerhalb von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder ein vergleichbarer sachlicher Grund besteht. Beginn, Höhe und Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall teilt der Lieferant dem Kunden vorab ausdrücklich und verständlich in Textform mit. Die Vorauszahlung wird frühestens zum Lieferbeginn fällig.

    (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird dies angemessen berücksichtigt. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschläge, kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnung verrechnet.

    (3) Statt einer Vorauszahlung kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem, etwa einen Bargeld- oder Chipkartenzähler, einrichten lassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

    11. Zahlungsweise, Fälligkeit und Zahlungsverzug

    (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig und sind ohne Abzug zu zahlen.

    (2) Der Kunde kann zwischen Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat und Überweisung wählen. Erteilt er ein Lastschriftmandat, sorgt er für ausreichende Kontodeckung. Guthaben erstattet der Lieferant auf das vom Kunden angegebene Konto.

    (3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt er den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann er die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist der Lieferant die Berechnungsgrundlage nach. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

    (4) Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, solange diese nicht deren ordnungsgemäße Funktion festgestellt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.

    (5) Der Kunde kann gegen Ansprüche des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht sowie für Rückforderungsansprüche aus Abrechnungen.

    12. Berechnungs- und Messfehler

    (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, auch bei einer Rechnung auf Grundlage falscher Messwerte, so erstattet der Lieferant die Überzahlung oder der Kunde zahlt den Fehlbetrag nach. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, kann der Lieferant den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Bei Fehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch zugrunde zu legen.

    (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Gesetzliche Verjährungs- und Einwendungsrechte bleiben unberührt.

    13. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung

    (1) Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, für die Dauer der Unterbrechung von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten beruht. Zu Ansprüchen gegen den Netzbetreiber siehe Ziffer 14 Absatz 1.

    (2) Soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ist er für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht befreit. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung.

    (3) Der Lieferant kann die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft gegen den Vertrag verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

    (4) Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 41f EnWG zulässig. Dazu gehören insbesondere eine vorherige Mahnung, die Androhung der Unterbrechung mindestens vier Wochen im Voraus, das Erreichen der gesetzlichen Mindestrückstände und die Verhältnismäßigkeit der Unterbrechung. Bei der Berechnung des Rückstands bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, sowie Forderungen aus einer streitigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung außer Betracht. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

    (5) Mit der Androhung informiert der Lieferant den Kunden über Möglichkeiten, die Unterbrechung kostenfrei abzuwenden, und bietet ihm nach Maßgabe des § 41f EnWG eine Abwendungsvereinbarung an. Der Beginn der Unterbrechung wird acht Werktage im Voraus brieflich angekündigt; eine zusätzliche elektronische Ankündigung erfolgt nach Möglichkeit.

    (6) Der Lieferant lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; Ziffer 11 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

    14. Haftung

    (1) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Der Lieferant gibt dem Kunden auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen, soweit sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Eigene gesetzliche Ansprüche gegen den Lieferanten bleiben unberührt.

    (2) Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    (3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dies gilt auch, wenn der Kunde statt Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

    (4) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

    15. Vertragslaufzeit und Kündigung

    (1) Vertragslaufzeit

    Alle Tarife des Lieferanten haben eine Mindestvertragslaufzeit (Erstlaufzeit) von 24 Monaten. Sie beginnt mit dem tatsächlichen Lieferbeginn gemäß Ziffer 3 und wird im Bestellprozess, im Preisblatt, in der Vertragszusammenfassung sowie in der Auftrags- und der Vertragsbestätigung angegeben.

    (2) Ordentliche Kündigung durch den Kunden

    Der Kunde kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten kündigen. Wird nicht fristgerecht gekündigt, setzt sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort, ohne dass eine erneute feste Laufzeit entsteht; er kann dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

    (3) Ordentliche Kündigung durch den Lieferanten

    Der Lieferant kann den Vertrag frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, soweit nicht aufgrund einer Preisgarantie, gesetzlicher Vorschriften oder einer individuellen Vereinbarung ein Kündigungsausschluss besteht. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Lieferant mit einer Frist von einem Monat kündigen, soweit gesetzlich zulässig. Kündigungen des Lieferanten bedürfen der Textform.

    (4) Außerordentliche Kündigung

    Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Vertragsende nicht zugemutet werden kann. Erforderliche Abmahnungen und Fristsetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

    (5) Sonderkündigungsrechte

    Bei Umzug gelten § 41b Abs. 5 EnWG und Ziffer 9. Bei einseitigen Änderungen der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Sonderkündigungsrechte gemäß § 41 Abs. 5 EnWG sowie Ziffer 4 Absatz 10 und Ziffer 16.

    (6) Preisgarantie

    Für eine vereinbarte Preisgarantie gelten die individuellen Tarifbedingungen und Anhang 3. Ein während der Preisgarantie bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch den Lieferanten bleibt unberührt; ebenso gesetzliche Beschränkungen bei Festpreisverträgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt bestehen.

    (7) Form und Bestätigung der Kündigung

    Der Kunde kann in Textform, insbesondere per E-Mail, kündigen; weitere gesetzliche Kündigungswege, insbesondere eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB, bleiben unberührt. Der Lieferant bestätigt dem Kunden den Zugang seiner Kündigung innerhalb einer Woche unter Angabe des Vertragsendes in Textform. Kündigung und Lieferantenwechsel sind kostenfrei.

    16. Änderungen der Vertragsbedingungen

    (1) Die Regelungen des Vertrages und dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen dieser Rahmenbedingungen, die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann eine nachträglich entstandene Vertragslücke, etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt, nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages verursachen.

    (2) In diesen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese AGB, mit Ausnahme der Preise, insoweit anzupassen oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung oder der Ausgleich der Vertragslücke erforderlich macht. Anpassungen sind nur zum Monatsersten möglich.

    (3) Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant sie dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung kostenfrei kündigen. Hierauf weist der Lieferant in der Mitteilung gesondert hin. Gesetzliche Mitteilungs- und Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt.

    17. Datenschutz

    (1) Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Windströöm GmbH, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf, Telefon 0211 21092945, E-Mail: info@windstroom.de. Der Datenschutzbeauftragte ist unter derselben Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ erreichbar.

    (2) Der Lieferant verarbeitet insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kontaktdaten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Entnahmestelle (z. B. Zählernummer, Marktlokations-ID), Verbrauchsdaten, Angaben zum Belieferungszeitraum, Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindung) und Daten zum Zahlungsverhalten.

    (3) Die Verarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen:

    a) Erfüllung und Abrechnung des Stromliefervertrages sowie Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, §§ 49 ff. MsbG);
    b) Erfüllung rechtlicher Pflichten, z. B. aus Handels- und Steuerrecht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO);
    c) Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), soweit nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Kunden überwiegen;
    d) Telefonwerbung nur mit Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO); die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden;
    e) Prüfung der Kreditwürdigkeit unter Einbeziehung der Auskunftei Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Hierzu übermittelt der Lieferant Daten über Beantragung, Durchführung und Beendigung des Vertrages sowie über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Auskunftei. Die Auskunftei verwendet die Daten auch zur Profilbildung (Scoring), in die unter anderem Anschriftendaten einfließen. Nähere Informationen zur Auskunftei: www.boniversum.de/EU-DSGVO.

    (4) Empfänger personenbezogener Daten sind im Rahmen der genannten Zwecke ausschließlich beteiligte Vertriebspartner, am Wechselprozess beteiligte Marktpartner (insbesondere Netz- und Messstellenbetreiber), Abrechnungs- und IT-Dienstleister sowie die genannte Auskunftei. Der Lieferant verarbeitet auch Daten, die er von diesen Empfängern erhält oder zulässigerweise aus öffentlich zugänglichen Quellen gewinnt.

    (5) Übermittlungen in Länder außerhalb der EU und des EWR können sich im Rahmen von Verwaltung, Entwicklung und Betrieb von IT-Systemen ergeben. Sie erfolgen nur, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder eine Einwilligung vorliegt und ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, insbesondere durch einen Angemessenheitsbeschluss oder die EU-Standardvertragsklauseln. Eine Kopie der Garantien ist beim Lieferanten erhältlich.

    (6) Personenbezogene Daten werden gespeichert, solange dies für die genannten Zwecke erforderlich ist und gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Für Direktwerbung und Marktforschung werden sie längstens zwei Jahre über das Vertragsende hinaus gespeichert.

    (7) Der Kunde hat nach Maßgabe der DSGVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Einer Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen kann er aus Gründen seiner besonderen Situation, einer Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit widersprechen. Weitere Einzelheiten enthalten die Datenschutzinformationen des Lieferanten unter www.windströöm.de.

    18. Verbraucherbeschwerden und Schlichtung

    (1) Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie oder die Messung der Energie betreffen (Verbraucherbeschwerden), im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.

    (2) Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Windströöm GmbH, Kundenservice, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf, Telefon 0211 21092945, E-Mail: info@windstroom.de. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, teilt der Lieferant die Gründe in Textform mit und weist auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hin.

    (3) Der Verbraucher kann die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anrufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht spätestens vier Wochen nach Zugang abgeholfen oder erklärt hat, ihr nicht abhelfen zu wollen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Der Lieferant ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt.

    (4) Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de.

    (5) Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten erteilt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon 030 22480-500, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

    19. Weitere Informationen

    (1) Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

    (2) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird eine Liste der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen geführt. Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Umfassende Informationen zur Energieeffizienz bietet zudem die Deutsche Energie-Agentur unter www.energieeffizienz-online.info.

    20. Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

    (2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf. Gegenüber Verbrauchern wird kein Gerichtsstand vereinbart.

    (3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

    Anhang 1 – Besondere Bedingungen für dynamische Stromtarife

    Teil I – Gemeinsame Regelungen

    (1) Windströöm bietet den dynamischen Tarif in zwei Varianten an: Variante A mit intelligentem Messsystem (dynamischer Stromtarif nach § 41a Abs. 2 EnWG) und Variante B „SPOTMARKT REAL“ ohne intelligentes Messsystem. Dieser Anhang gilt nur, wenn eine dieser Varianten ausdrücklich vereinbart wurde. Er ergänzt die AGB; bei Widersprüchen zur Preisbildung gehen die individuellen Tarifbedingungen und dieser Anhang vor. Welche Variante gilt, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und der Vertragszusammenfassung.

    (2) Voraussetzungen für beide Varianten sind die Registrierung im Kundenportal „Mein Windströöm“ und die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse.

    (3) Der Energiepreis besteht abweichend von Ziffer 4 Absatz 1 der AGB aus dem Spotmarktpreis der für Deutschland geltenden Day-Ahead-Auktion der Strombörse EPEX Spot SE und einem Aufschlag für Vertrieb und Kundenservice (u. a. Herkunftsnachweise, Ausgleichsenergie, Dienstleistungsentgelte, Vertrieb und Verwaltung), dessen Höhe sich aus dem Preisblatt ergibt. Hinzu kommen der Grundpreis und die übrigen Preisbestandteile nach Ziffer 4 Absatz 2 der AGB, soweit sie im Tarifblatt ausgewiesen sind. Die vollständige Berechnungsformel ergibt sich aus dem Tarifblatt.

    (4) Die Spotmarktpreise des Folgetages in ct/kWh können jeweils am Vortag ab 14:00 Uhr im Kundenportal „Mein Windströöm“ eingesehen werden.

    (5) Risikohinweis: Der Spotmarktpreis kann sich von Stunde zu Stunde bzw. von Viertelstunde zu Viertelstunde stark ändern. In Zeiten knappen Angebots können die Preise ein Vielfaches des Durchschnitts erreichen; die monatlichen Kosten sind daher nicht im Voraus bestimmbar. Der Lieferant erläutert dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform die Chancen, Kosten und Risiken des Tarifs. Der Kunde bestätigt bei der Bestellung, diese Information erhalten zu haben.

    (6) Änderungen des Spotmarktpreises sind keine einseitigen Preisänderungen des Lieferanten. Für den Aufschlag, den Grundpreis und die übrigen, nicht börsenabhängigen Preisbestandteile gilt Ziffer 4 der AGB einschließlich des Sonderkündigungsrechts.

    (7) Ein börsenabhängiger Preisbestandteil ist nicht festpreisgarantiert. Eine Garantie für andere Preisbestandteile kann gesondert vereinbart werden (Anhang 3).

    (8) Auf Wunsch des Kunden kann der Tarif ohne Einbeziehung von Netznutzung und Messstellenbetrieb geliefert werden. Die hierauf entfallenden Kosten werden dann nicht vom Lieferanten abgerechnet; der Kunde schließt die erforderlichen Verträge mit Netz- und Messstellenbetreiber selbst ab.

    (9) Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ab dem tatsächlichen Lieferbeginn. Der Kunde kann ihn mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen; danach ist er jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (Ziffer 15 der AGB). Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt.

    Teil II – Variante A: Dynamischer Tarif mit intelligentem Messsystem

    (10) Voraussetzung ist ein an der Verbrauchsstelle eingebautes und betriebsbereites intelligentes Messsystem, das dem Lieferanten viertelstündliche Messwerte übermittelt. Der Kunde gibt bei der Bestellung an, ob ein intelligentes Messsystem vorhanden ist. Fehlt es, kann der Kunde den Einbau beim zuständigen Messstellenbetreiber verlangen.

    (11) Für jede Viertelstunde wird der gemessene Verbrauch mit dem jeweiligen Viertelstundenpreis der Day-Ahead-Auktion bewertet.

    (12) Der Lieferant legt vor Lieferbeginn auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose einen monatlichen Abschlag fest, wie bei Verbrauchsstellen mit Standardlastprofil (Ziffer 5 der AGB). Nach Ende jedes Liefermonats, in der Regel zu Beginn des Folgemonats und spätestens innerhalb von drei Wochen, rechnet der Lieferant den Liefermonat auf Grundlage der gemessenen Viertelstundenwerte genau ab und verrechnet den gezahlten Abschlag. Ein Guthaben wird erstattet oder mit dem nächsten Abschlag verrechnet; eine Nachzahlung wird mit der Monatsrechnung fällig. Weicht der tatsächliche Verbrauch oder das Preisniveau erheblich von der Prognose ab, passt der Lieferant den Abschlag für die Folgemonate an. Bei fehlenden oder korrigierten Messwerten erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlich zulässigen Ersatzwert- und Korrekturverfahren.

    (13) Liefert das intelligente Messsystem dauerhaft keine verwertbaren Viertelstundenwerte oder wird es ausgebaut, rechnet der Lieferant bis zur Wiederherstellung nach Variante B ab. Er teilt dies dem Kunden unverzüglich in Textform mit; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

    Teil III – Variante B: Spotmarkt-Tarif ohne intelligentes Messsystem („SPOTMARKT REAL“)

    (14) Variante B setzt kein intelligentes Messsystem voraus. Sie ist kein dynamischer Stromtarif im Sinne von § 41a Abs. 2 EnWG, weil der tatsächliche Verbrauch nicht zeitgenau gemessen wird. Hierauf wird der Kunde bei der Bestellung ausdrücklich hingewiesen.

    (15) Der Verbrauch wird den einzelnen Stunden bzw. Viertelstunden nach dem Standardlastprofil des zuständigen Netzbetreibers zugeordnet und mit dem jeweiligen Spotmarktpreis bewertet. Das individuelle Verbrauchsverhalten des Kunden beeinflusst den Preis daher nicht; maßgeblich ist der profilgewichtete Durchschnittspreis.

    (16) Die Abrechnung erfolgt jährlich; der Kunde leistet monatliche Abschläge. Zur genaueren Zuordnung zu Sommer- und Winterhalbjahr übermittelt der Kunde jeweils im Mai/Juni und im Dezember/Januar einen Zählerstand. Liegt kein Zählerstand vor, wird der Verbrauch nach Ziffer 6 Absatz 3 der AGB geschätzt.

    Anhang 2 – Besondere Bedingungen für Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen (Wärmeströöm)

    Teil I – Gemeinsame Regelungen

    (1) Dieser Anhang gilt nur für den ausdrücklich vereinbarten Tarif Wärmeströöm zur Belieferung einer Wärmepumpe (Teil II) oder einer Nachtspeicherheizung (Teil III). Er ergänzt die AGB.

    (2) Wärmeströöm wird in zwei Messvarianten angeboten, die der Kunde bei der Bestellung angibt:

    1. a) Getrennte Messung: Die Heizungsanlage hat eine eigene Messeinrichtung mit eigener Marktlokation (Eintarif- oder Zweitarifzähler bzw. intelligentes Messsystem), die nur die Heizungsanlage erfasst. Die Anlage ist über einen von der übrigen Hausinstallation getrennten Stromkreis angeschlossen, an den nur die Heizungsanlage einschließlich ihrer Steuer- und Regeleinrichtungen, Umwälzpumpen und eines integrierten elektrischen Heizstabs angeschlossen ist.
    2. b) Gemeinsame Messung: Heizungsanlage und übriger Haushalt werden über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst. Der gesamte über diese Messeinrichtung bezogene Strom wird zum Wärmeströöm-Tarif abgerechnet.

    (3) Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen setzen voraus, dass die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG angemeldet ist bzw. bei Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, als unterbrechbare Verbrauchseinrichtung nach den bisherigen Regeln. Bei getrennter Messung kommen die Module 1 oder 2 nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur in Betracht, bei gemeinsamer Messung nur die pauschale Netzentgeltreduzierung nach Modul 1. Ohne Anmeldung als steuerbare bzw. unterbrechbare Verbrauchseinrichtung werden keine reduzierten Netzentgelte gewährt; dann gelten die im Preisblatt für diesen Fall ausgewiesenen Preise ohne Netzentgeltreduzierung (Normalpreis). Bestätigt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anmeldung bzw. die angegebene Messeinrichtung bis zur Vertragsbestätigung nicht, kommt der Vertrag zum Normalpreis zustande; der Lieferant weist den Kunden in der Vertragsbestätigung gesondert darauf hin. Weist der Kunde die Anmeldung später nach bzw. bestätigt der Netzbetreiber sie später, rechnet der Lieferant ab diesem Zeitpunkt zum vereinbarten Wärmeströöm-Preis ab.

    (4) Der Kunde macht bei der Bestellung vollständige und zutreffende Angaben zur Anlage (Art der Anlage, Messvariante, Zählernummer und Marktlokations-ID, Zählertyp, Jahr der Inbetriebnahme, Anmeldung nach § 14a EnWG und gewähltes Modul, soweit bekannt). Der Lieferant wiederholt die maßgeblichen Angaben in der Auftragsbestätigung und der Vertragszusammenfassung.

    (5) Bei getrennter Messung darf der über die separate Messeinrichtung gelieferte Strom nur für den Betrieb der Heizungsanlage nach Absatz 2 Buchstabe a verwendet werden. Änderungen der Anlage, die die Anschlussleistung verändern, ein Wechsel der Messvariante sowie die dauerhafte Außerbetriebnahme teilt der Kunde dem Lieferanten und dem Netzbetreiber unverzüglich mit.

    (6) Der Netzbetreiber kann die Belieferung einer angemeldeten Anlage nach § 14a EnWG und den Festlegungen der Bundesnetzagentur steuern bzw. bei Altanlagen in Sperrzeiten unterbrechen. Art, Dauer und Lage der Steuerung, Sperr- und Freigabezeiten richten sich ausschließlich nach den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers, die dieser veröffentlicht. Für die Dauer einer solchen Steuerung oder Unterbrechung ist der Lieferant von der Lieferpflicht befreit; Ansprüche gegen den Lieferanten entstehen hieraus nicht.

    (7) Ändert der Netzbetreiber das angewandte Modul, die Netzentgelte oder die Steuerungsregeln, gilt Ziffer 4 der AGB.

    (8) Entfallen die Voraussetzungen nach Vertragsschluss oder stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass sie nicht vorliegen, teilt der Lieferant dies dem Kunden in Textform mit. Weist der Kunde die Voraussetzungen nicht innerhalb von vier Wochen nach, rechnet der Lieferant ab dem Zeitpunkt des Wegfalls zu den im Preisblatt für die tatsächlich vorliegende Messvariante bzw. ohne Netzentgeltreduzierung ausgewiesenen Preisen ab, soweit diese im Vertrag vereinbart sind. Andernfalls kann der Lieferant den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen oder dem Kunden die Fortsetzung zu einem anderen Tarif anbieten. Die Umstellung auf einen anderen Tarif erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.

    (9) Die Mindestvertragslaufzeit beträgt wie bei allen Tarifen 24 Monate ab dem tatsächlichen Lieferbeginn; im Übrigen gilt Ziffer 15 der AGB.

    Teil II – Wärmepumpen

    (10) Bei Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, darf der Netzbetreiber nach § 14a EnWG die Leistung nur netzorientiert und vorübergehend reduzieren; eine Mindestleistung nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur bleibt stets verfügbar. Für ältere Anlagen gelten die Sperrzeitenregelungen des Netzbetreibers.

    (11) Wird eine Wärmepumpe zusammen mit einer Wallbox oder einem Batteriespeicher über eine gemeinsame Steuerungseinrichtung betrieben, teilt der Kunde dies bei der Bestellung mit.

    Teil III – Nachtspeicherheizungen

    (12) Voraussetzung ist ein Zweitarifzähler oder ein intelligentes Messsystem, das Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) getrennt erfasst. Bei gemeinsamer Messung wird der gesamte Verbrauch des Haushalts nach HT und NT getrennt abgerechnet. Die Arbeitspreise für HT und NT ergeben sich aus dem Preisblatt.

    (13) Die Freigabe der Aufladung sowie Lage und Dauer der Niedertarifzeiten legt der zuständige Netzbetreiber fest. Strom, der außerhalb der Niedertarifzeiten bezogen wird, wird zum HT-Arbeitspreis abgerechnet.

    Anhang 3 – Preisgarantiebedingungen

    1 Geltungsbereich

    (1) Der Lieferant bietet abhängig vom Tarif unterschiedliche Formen der Preisgarantie an. Eine Preisgarantie besteht nur, wenn sie für den gewählten Tarif ausdrücklich vereinbart wurde. Art, Umfang, Beginn und Ende ergeben sich aus den individuellen Tarifbedingungen und der Vertragsbestätigung.

    2 Arten der Preisgarantie

    (1) Bruttopreisgarantie: Arbeitspreis und Grundpreis einschließlich aller bei Vertragsschluss darin enthaltenen Preisbestandteile, insbesondere Energiebeschaffung und Vertrieb, Netzentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen, bleiben während der Garantiezeit unverändert. Ausnahmen gelten nur, soweit sie ausdrücklich, eindeutig und gesetzlich zulässig vereinbart wurden.

    (2) Nettopreisgarantie: Die im Tarifblatt ausdrücklich als garantiert bezeichneten Nettopreisbestandteile bleiben während der Garantiezeit unverändert. Nicht garantierte Bestandteile, insbesondere die Umsatzsteuer und gegebenenfalls weitere ausdrücklich bezeichnete staatlich veranlasste Preisbestandteile, können sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 4 der AGB ändern. Welche Bestandteile garantiert sind, wird vor Vertragsschluss mitgeteilt.

    (3) Preisfixierung für Energie und Vertrieb: Die Preisbestandteile für Energiebeschaffung und Vertrieb bleiben während des vereinbarten Zeitraums unverändert. Andere Bestandteile, insbesondere Netzentgelte, Messstellenbetriebsentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile, sind nur ausgenommen, soweit dies im Tarifblatt ausdrücklich festgelegt ist.

    3 Dauer der Preisgarantie

    (1) Beginn und Ende der Preisgarantie ergeben sich aus den Tarifbedingungen und der Vertragsbestätigung; sofern vereinbart, beginnt sie mit dem tatsächlichen Lieferbeginn.

    (2) Eine Verlängerung des Vertrages verlängert die Preisgarantie nicht automatisch.

    4 Preisänderungen und Sonderkündigungsrechte

    (1) Während der Garantiezeit sind Preisänderungen hinsichtlich der garantierten Preisbestandteile ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

    (2) Änderungen nicht garantierter Preisbestandteile sind nur nach Ziffer 4 der AGB und den gesetzlichen Vorschriften zulässig. Gesetzliche Informationspflichten und Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt.

    (3) Bei Festpreisverträgen im Sinne des § 41a Abs. 4 EnWG gelten die dort geregelten zusätzlichen Anforderungen.

    5 Kündigung während der Preisgarantie

    Soweit gesetzlich oder vertraglich ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch den Lieferanten während der Preisgarantie gilt, ist eine solche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    6 Dynamische Stromtarife

    An einen Börsenpreis gekoppelte Preisbestandteile sind nicht Gegenstand einer Festpreisgarantie. Für andere Preisbestandteile kann eine gesonderte Garantie vereinbart werden.

    7 Verhältnis zu den AGB

    Dieser Anhang ergänzt die AGB. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Preisanpassungsregelungen und einer ausdrücklich vereinbarten Preisgarantie geht die Preisgarantie hinsichtlich der garantierten Bestandteile vor.

    Anhang 4 – Widerrufsbelehrung für Verbraucher

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Windströöm GmbH, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf, Telefon: +49 (0) 211 21092945, E-Mail: info@windstroom.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    Folgen des Widerrufs

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

    Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

    Muster-Widerrufsformular

    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

    An: Windströöm GmbH, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf, E-Mail: info@windstroom.de

    Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom.

    Bestellt am (*): _____________________________________________________________

    Name des/der Verbraucher(s): ________________________________________________

    Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________________________________________

    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________

    Datum: ____________________________________________________________________

    (*) Unzutreffendes streichen.

    Anhang 5 – Besondere Bedingungen für den Charity-Baustein

    (1) Der Charity-Baustein kann zu jedem Stromtarif des Lieferanten hinzugebucht werden. Er ist kein eigener Liefertarif; es gelten die AGB und die Bedingungen des gewählten Stromtarifs.

    (2) Der Kunde spendet mit dem Charity-Baustein monatlich 1,00 Euro an Whale and Dolphin Conservation gGmbH, Implerstraße 55, 81371 München (Amtsgericht München, HRB 126158) (nachfolgend „Empfängerorganisation“). Der Betrag wird zusammen mit den Abschlägen und Rechnungen eingezogen, dort gesondert als „Spende Charity-Baustein“ ausgewiesen und vom Lieferanten treuhänderisch und vollständig im Namen des Kunden an die Empfängerorganisation weitergeleitet. Der Spendenbetrag ist nicht Teil des Strompreises und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

    (3) Der Lieferant verdoppelt die Spende aus eigenen Mitteln und leitet zusätzlich 1,00 Euro je Kunde und Monat an die Empfängerorganisation weiter. Diese Zuwendung ist eine Spende des Lieferanten.

    (4) Die Spenden des Kunden werden auf seiner Rechnung gesondert ausgewiesen. Auf Anforderung des Kunden in Textform stellt die Empfängerorganisation ihm eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) für das jeweilige Kalenderjahr aus. Nur in diesem Fall übermittelt der Lieferant Name, Anschrift und Spendensumme des Kunden an die Empfängerorganisation; der Kunde willigt mit seiner Anforderung hierin ein.

    (5) Der Lieferant informiert die Kunden mindestens einmal jährlich über die Höhe der an die Empfängerorganisation weitergeleiteten Beträge.

    (6) Der Kunde kann den Charity-Baustein jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform abbestellen, ohne dass dies den Stromliefervertrag berührt. Mit Ende des Stromliefervertrags endet auch der Charity-Baustein. Bereits weitergeleitete Spenden werden nicht erstattet.

    (7) Die Tierpatenschaft (Delfin, Buckelwal oder Orca) ist eine freiwillige Leistung des Lieferanten für alle Kunden und nicht Teil des Charity-Bausteins. Ein Anspruch auf ihre Fortführung besteht nicht.

    Windströöm GmbH · Königsallee 27 · 40212 Düsseldorf
    Telefon +49 (0) 211 21092945 · Telefax +49 (0) 211 21092958 · E-Mail info@windstroom.de · www.windströöm.de
    Geschäftsführung: Hans-Peter Frotz · Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 87135 · USt-IdNr.: DE 315021801

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Windströöm GmbH für die Lieferung von Strom an Gewerbekunden

    Stromlieferverträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB · Verbrauchsstellen mit Standardlastprofil (SLP) und mit registrierender Leistungsmessung (RLM)

    Stand: 16. Oktober 2026

    1. Geltungsbereich

    (1) Diese AGB gelten für die Lieferung elektrischer Energie durch die Windströöm GmbH, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf (nachfolgend „Lieferant“), an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“) für gewerblich, landwirtschaftlich oder beruflich genutzte Verbrauchsstellen. Sie gelten für Verbrauchsstellen, die nach Standardlastprofil beliefert werden (SLP-Verbrauchsstellen), und für Verbrauchsstellen mit registrierender viertelstündlicher Leistungsmessung (RLM-Verbrauchsstellen).

    (2) Für Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG gelten diese AGB nicht. Nutzt der Kunde die Verbrauchsstelle überwiegend für private Zwecke, gelten die AGB der Windströöm GmbH für Haushaltskunden.

    (3) Vertragsbestandteile sind das Angebot bzw. die Vertragsbestätigung, das Preisblatt, diese AGB sowie gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte Zusatzbedingungen (z. B. für Wärmepumpen oder dynamische Tarife). Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

    (4) Eine RLM-Verbrauchsstelle liegt vor, wenn der Netzbetreiber die Verbrauchsstelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (Lastgangmessung in Viertelstundenwerten) bilanziert. Dies ist in der Regel bei einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh der Fall (§ 12 Abs. 1 StromNZV). Für RLM-Verbrauchsstellen gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen im Anhang RLM; sie gehen diesen AGB vor.

    (5) Der Kunde versichert, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Er teilt alle für die Belieferung erforderlichen Angaben (Verbrauchsstellen, Zählernummern, Marktlokations-IDs, Jahresverbrauch, Messart SLP oder RLM, Spannungsebene, Handelsregister- oder Steuerdaten) zutreffend mit.

    2. Vertragsschluss

    (1) Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, an das er vier Wochen gebunden ist. Eine Auftragsbestätigung bestätigt nur den Eingang der Bestellung. Der Vertrag kommt erst durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten in Textform zustande, die nach Bestätigung der Belieferung durch den Netzbetreiber versandt wird. Lehnt der Netzbetreiber die Belieferung ab, kommt kein Vertrag zustande. Der Lieferant kann den Vertragsschluss von einer Bonitätsprüfung abhängig machen.

    (2) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Unternehmer nicht.

    (3) Der Lieferant kann rechtserhebliche Erklärungen in Textform, insbesondere per E-Mail, übermitteln. Der Kunde benennt eine E-Mail-Adresse und einen Ansprechpartner und teilt Änderungen unverzüglich mit.

    3. Lieferbeginn

    (1) Die Belieferung beginnt zum in der Vertragsbestätigung genannten Termin, jedoch nicht bevor die marktkommunikativen Voraussetzungen erfüllt sind und ein bestehender Liefervertrag beendet ist. Eine rückwirkende Belieferung ist ausgeschlossen.

    (2) Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten, einen bestehenden Liefervertrag zu kündigen und die Verbrauchsstelle beim Netzbetreiber anzumelden.

    (3) Liegt der frühestmögliche Lieferbeginn mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss, können beide Parteien den Vertrag bis zum Lieferbeginn ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen.

    4. Preise und Preisbestandteile

    (1) Der Kunde zahlt den im Preisblatt bzw. in der Vertragsbestätigung vereinbarten Arbeitspreis und Grundpreis; für RLM-Verbrauchsstellen gelten die Preisbestandteile nach dem Anhang RLM. Preise für Gewerbekunden werden als Nettopreise ausgewiesen; die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

    (2) Der Preis enthält, soweit im Preisblatt nicht gesondert ausgewiesen, die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Netzentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb (soweit vom Lieferanten abgerechnet), die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer sowie die gesetzlichen Umlagen und netzbezogenen Aufschläge.

    (3) Die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe und die gesetzlichen Umlagen und netzbezogenen Aufschläge werden in der jeweils geltenden Höhe weiterberechnet. Ändert sich ihre Höhe, wird diese Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weitergegeben; dies gilt entsprechend für neu eingeführte staatlich veranlasste Preisbestandteile, soweit sie die Belieferung des Kunden betreffen. Entfallen oder sinken solche Preisbestandteile, gibt der Lieferant dies ebenfalls weiter. Der Lieferant informiert den Kunden über die Änderung spätestens mit der nächsten Rechnung.

    (4) Ist der Kunde nach dem Stromsteuergesetz oder anderen Vorschriften ganz oder teilweise von Steuern, Abgaben oder Umlagen entlastet oder begünstigt, weist er dies dem Lieferanten durch Vorlage der erforderlichen Nachweise (z. B. Erlaubnisschein) nach. Ohne Nachweis berechnet der Lieferant die vollen Sätze. Der Kunde teilt den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich mit und haftet für Nachforderungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen.

    5. Preisänderungen

    (1) Im Übrigen ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an Änderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Kosten anzupassen. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind gegeneinander zu saldieren; Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben weiterzugeben wie Kostensteigerungen.

    (2) Der Lieferant teilt Preisänderungen nach Absatz 1 dem Kunden rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer normalen Abrechnungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mit (§ 41 Abs. 5 EnWG). Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; hierauf wird er in der Mitteilung hingewiesen.

    (3) Ist eine Preisgarantie vereinbart, sind Änderungen der garantierten Preisbestandteile während der Garantiezeit ausgeschlossen. Umfang und Dauer ergeben sich aus der Vertragsbestätigung.

    6. Abrechnung, Abschläge und Zahlung

    (1) Für SLP-Verbrauchsstellen rechnet der Lieferant jährlich ab und erhebt monatliche Abschläge auf Grundlage des Verbrauchs des Vorjahres oder des vom Kunden angegebenen Jahresverbrauchs. Auf Wunsch rechnet der Lieferant gegen gesondertes Entgelt monatlich, viertel- oder halbjährlich ab.

    (2) Rechnungen und Abschläge sind zum angegebenen Termin, frühestens zehn Tage nach Zugang, ohne Abzug fällig. Zahlungen erfolgen per SEPA-Firmenlastschrift oder Überweisung.

    (3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Für Mahnungen und Rücklastschriften kann der Lieferant die entstandenen Kosten pauschal berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten gestattet.

    (4) Einwände gegen Rechnungen berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

    (5) Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann der Lieferant eine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft, Barsicherheit in Höhe von bis zu drei Monatsabschlägen bzw. bei RLM-Verbrauchsstellen bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrags für drei Monate) verlangen. Barsicherheiten werden nicht verzinst und nach Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich zurückgegeben.

    7. Messung und Ablesung

    (1) Der Lieferant verwendet die Messwerte des zuständigen Messstellenbetreibers oder Netzbetreibers. Bei SLP-Verbrauchsstellen kann er den Kunden zur Selbstablesung auffordern; bei RLM-Verbrauchsstellen werden die Viertelstundenwerte des Messstellenbetreibers zugrunde gelegt. Liegen keine Messwerte vor, darf der Verbrauch sachgerecht geschätzt werden.

    (2) Der Kunde gewährt dem Netz- bzw. Messstellenbetreiber und deren Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu den Messeinrichtungen.

    (3) Die Nachprüfung der Messeinrichtung und die Berichtigung von Mess- und Berechnungsfehlern richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; Ansprüche sind auf längstens drei Jahre rückwirkend beschränkt.

    8. Unterbrechung der Versorgung

    (1) Bei Störungen des Netzbetriebs ist der Lieferant für deren Dauer von der Leistungspflicht befreit; Ansprüche sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Dasselbe gilt bei höherer Gewalt.

    (2) Der Lieferant kann die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug ist und die Unterbrechung mindestens zwei Wochen vorher angedroht wurde, es sei denn, die Folgen der Unterbrechung stehen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung. Bei Manipulationen an der Messeinrichtung oder unberechtigter Entnahme ist eine Unterbrechung ohne vorherige Androhung zulässig.

    (3) Die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung trägt der Kunde. Die Versorgung wird unverzüglich wiederhergestellt, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und die Kosten ersetzt wurden.

    9. Haftung

    (1) Der Lieferant haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

    (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 25.000 Euro je Schadensfall, bei RLM-Verbrauchsstellen auf 100.000 Euro je Schadensfall. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    (3) Ansprüche wegen Störungen des Netzbetriebs richten sich gegen den Netzbetreiber (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung bzw. die Haftungsregelungen des Netzanschlussvertrags).

    10. Laufzeit und Kündigung

    (1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Vertragsbestätigung. Der Vertrag wird für eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ab Lieferbeginn geschlossen und verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

    (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Lieferanten insbesondere vor, wenn der Kunde wiederholt in Zahlungsverzug gerät, eine verlangte Sicherheit nicht leistet oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird, soweit gesetzlich zulässig.

    (3) Bei Aufgabe oder Verlegung des Betriebs oder einer Verbrauchsstelle kann der Kunde den Vertrag für die betroffene Verbrauchsstelle mit einer Frist von einem Monat kündigen; er weist die Aufgabe bzw. Verlegung auf Verlangen nach.

    11. Vertragsänderungen

    Der Lieferant kann diese AGB anpassen, wenn sich die gesetzlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen nach Vertragsschluss in nicht vorhersehbarer Weise ändern und dadurch das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung gestört wird oder eine Vertragslücke entsteht. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; der Kunde kann den Vertrag zum Wirksamwerden ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

    12. Datenschutz

    Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner und Inhaber des Kunden zur Vertragsdurchführung, Abrechnung, Bonitätsprüfung (einschließlich Creditreform Boniversum GmbH) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzinformationen unter www.windströöm.de. Ansprechpartner: Windströöm GmbH, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf, info@windstroom.de.

    13. Beschwerden

    Beschwerden richtet der Kunde an Windströöm GmbH, Königsallee 27, 40212 Düsseldorf, info@windstroom.de. Das Verbraucherschlichtungsverfahren nach § 111b EnWG steht nur Verbrauchern offen.

    14. Weitere Informationen

    (1) Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

    (2) Informationen zu Energiedienstleistern, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen erhalten Sie bei der Bundesstelle für Energieeffizienz unter www.bfee-online.de.

    (3) Die Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG wird mit der Rechnung und auf www.windströöm.de veröffentlicht.

    15. Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

    (3) Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung widerspricht; hierauf wird er in der Mitteilung hingewiesen.

    (4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

    Anhang RLM – Besondere Bedingungen für Verbrauchsstellen mit registrierender Leistungsmessung

    (1) Geltung: Dieser Anhang gilt für RLM-Verbrauchsstellen im Sinne von Ziffer 1 Abs. 4 in Nieder- und Mittelspannung. Er ergänzt die AGB und geht ihnen bei Widersprüchen vor.

    (2) Angebot und Preisbildung: Die Preise für RLM-Verbrauchsstellen werden individuell auf Grundlage des vom Kunden übermittelten Lastgangs der letzten zwölf Monate bzw. einer Verbrauchsprognose (Jahresmenge, Leistung, Spannungsebene) angeboten. Der Kunde stellt die Lastgangdaten zur Verfügung oder bevollmächtigt den Lieferanten, sie beim Netz- bzw. Messstellenbetreiber anzufordern. Angebote für RLM-Verbrauchsstellen sind wegen der Abhängigkeit vom Großhandelsmarkt nur bis zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt gültig.

    (3) Preisbestandteile: Der Kunde zahlt

    1. a) den vereinbarten Energiepreis (Arbeitspreis für die Energielieferung einschließlich Beschaffung, Vertrieb und Bilanzkreisbewirtschaftung), gegebenenfalls getrennt nach Hoch- und Niedertarif;
    2. b) die Netzentgelte nach dem jeweils gültigen Preisblatt des Netzbetreibers, insbesondere Arbeitspreis und Leistungspreis auf Grundlage der vom Netzbetreiber ermittelten Jahreshöchstleistung bzw. Monatsleistung, sowie gegebenenfalls Entgelte für Blindarbeit;
    3. c) die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung, soweit sie dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden;
    4. d) die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden nach der Konzessionsabgabenverordnung;
    5. e) die Stromsteuer sowie die gesetzlichen Umlagen und netzbezogenen Aufschläge in der jeweils geltenden Höhe;
    6. f) die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

    Die Preisbestandteile nach den Buchstaben b bis e berechnet der Lieferant in der Höhe weiter, in der sie für die Verbrauchsstelle tatsächlich anfallen bzw. ihm vom Netz- oder Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden. Ändern sie sich, wird die Änderung ab ihrem Wirksamwerden weitergegeben; Ziffer 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist ausdrücklich ein Festpreis einschließlich Netzentgelten vereinbart, gilt dieser für die vereinbarte Dauer.

    (4) Preisgarantie für den Energiepreis: Ist ein fester Energiepreis vereinbart, ist dieser für die vereinbarte Festpreisdauer von Preisänderungen nach Ziffer 5 ausgenommen. Während der Festpreisdauer ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

    (5) Mengenrahmen: Dem Energiepreis liegt die bei Vertragsschluss angegebene Jahresmenge zugrunde. Weicht die tatsächlich abgenommene Jahresmenge um mehr als 20 Prozent nach oben oder unten von der vereinbarten Jahresmenge ab, ohne dass dies auf einer Anforderung des Lieferanten oder höherer Gewalt beruht, kann der Lieferant die Mehr- oder Mindermengen außerhalb dieses Toleranzbandes zum Unterschied zwischen dem vereinbarten Energiepreis und dem durchschnittlichen Day-Ahead-Preis der EPEX Spot für das Marktgebiet Deutschland im jeweiligen Liefermonat abrechnen, soweit ihm hierdurch nachweislich Mehrkosten oder Mindererlöse entstehen. Wesentliche Änderungen des Abnahmeverhaltens (z. B. Betriebserweiterungen, Stilllegungen, Eigenerzeugungsanlagen) teilt der Kunde dem Lieferanten unverzüglich und möglichst vorab in Textform mit.

    (6) Leistung und Netznutzung: Die vom Netzbetreiber berechneten Leistungspreise richten sich nach der vom Kunden in Anspruch genommenen Leistung. Für Leistungsspitzen ist der Kunde selbst verantwortlich. Beantragt der Kunde beim Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt (z. B. bei atypischer Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV), unterstützt ihn der Lieferant und gibt eine vom Netzbetreiber gewährte Reduzierung an den Kunden weiter.

    (7) Abrechnung: Der Lieferant rechnet RLM-Verbrauchsstellen monatlich auf Grundlage der vom Messstellenbetreiber übermittelten Viertelstundenwerte ab. Netzentgelte, die der Netzbetreiber jährlich abrechnet oder korrigiert, werden mit der nächsten Monatsrechnung ausgeglichen. Der Lieferant kann angemessene Abschlagszahlungen verlangen.

    (8) Steuer- und Umlagebegünstigungen: Entlastungen von der Stromsteuer (z. B. nach §§ 9b, 10 StromStG) beantragt der Kunde selbst beim zuständigen Hauptzollamt, soweit sie nicht als steuerbegünstigte Entnahme über den Lieferanten abgewickelt werden; im letzteren Fall gilt Ziffer 4 Abs. 4. Begünstigungen bei Umlagen oder Netzentgelten werden nur berücksichtigt, wenn der Kunde dem Lieferanten die erforderlichen Nachweise vorlegt.

    (9) Messdaten: Der Kunde erhält auf Wunsch Zugang zu seinen Lastgangdaten über das Kundenportal oder in elektronischer Form.

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